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Änderung § 5 KoStrukStatG vom 04.03.2021

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§ 5 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 5 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. 3 Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) 1 Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. 3 Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) 1 Für Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.



(heute geltende Fassung)