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Änderung § 2 KoStrukStatG vom 08.11.2006

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§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 138 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)