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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (3. GAPDZVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), sowie auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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§ 34 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003):


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. Dezember 2023 GAPDZV § 16, § 21a (neu), § 22, § 28, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt:

„Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023".

2.
In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Antragsjahr 2023" durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt.

3.
Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023

(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt."

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „vorliegen," die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1," eingefügt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der tatsächliche Einheitsbetrag ist" die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt."

5.
Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

6.
In Anlage 3 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2024 bis 2026 wie folgt gefasst:

„Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
336.005.670 330.500.464 325.000.513
161.510.657 164.333.859 155.822.273
1.500.000 1.900.000 2.300.000
197.808.132 197.808.132 197.808.132
153.745.143 144.136.071 134.527.000
103.192.794 98.124.721 93.080.080
52.480.464 52.480.464 52.480.464".


7.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird Satz 1 nach der Tabelle durch folgende Sätze ersetzt:

„Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs."

bb)
In Buchstabe b wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „200 Euro" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „200 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe „45 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird in der Tabelle in den Spalten für die Antragsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „200 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 6 werden in der Tabelle in der ersten Zeile in der Spalte für das Antragsjahr 2024 die Angabe „120 Euro" und in den Spalten für die Antragsjahre 2025 und 2026 die Angabe „110 Euro" jeweils durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.

8.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Umfang von mindestens 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs" gestrichen.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht."

bb)
Nummer 1.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar."

cc)
Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:

„1.2.3
Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten."

dd)
Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„1.3.1
Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend."

b)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres" durch die Wörter „im Antragsjahr" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst."

c)
In Nummer 6.5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b)
für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir