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Artikel 5 - Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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