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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein (TfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführerscheinverordnung" die Wörter „vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010)" gestrichen.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsorganisationen anerkannt" durch die Wörter „als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt" ersetzt.
- 3.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen."
- 4.
- § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass- 1.
- die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und
- 2.
- der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt."
- *
- Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
- 5.
- In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift" die Wörter „innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils" eingefügt.
- 6.
- § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben." - 7.
- In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort „Prüfungsorganisation" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.
- 8.
- In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation" durch die Wörter „Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle" ersetzt.
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