Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein (TfVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EBABGebV Anlage

Die Anlage Teil I Abschnitt 10 der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 1 TfV" durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 TfV" ersetzt.

2.
Die Nummern 10.5 bis 10.7 werden durch die folgenden Nummern 10.5 bis 10.14 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„10.5Anerkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.6Anerkennung und Überwachung einer Stelle als
Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.7Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Ausbilder
§ 14 Absatz 2 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.8Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.9Anerkennung und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.10Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.11Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Prüfer
§ 15 Absatz 2 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.12Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Prüfstelle
§ 15 Absatz 3 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.13Anerkennung und Überwachung einer Person als Arzt oder
Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
996 Euro
10.14Anerkennung und Überwachung einer Stelle als zuständige
Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 4 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.596 Euro".


3.
Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.15 und in der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Artikel 1 EBGebRÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
... Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage wird wie folgt ...