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Synopse aller Änderungen der VbF am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 11 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VbF.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VbF a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | VbF n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anlagen des Bundes | |
(Text alte Fassung) (1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. | (Text neue Fassung) (1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. |
(2) (weggefallen) | |
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes | |
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. | Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. |
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