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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (2. FFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 FFG § 7, § 44, § 55, § 136, § 165, § 170, § 171

Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit."

2.
In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „5" ersetzt.

3.
In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

4.
In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

5.
In § 165 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 164 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

6.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" und die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

7.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2026" durch die Angabe „2027" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
§ 142 FFG Verwendung von Tilgungen
... 71 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351 ) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
§ 152 FFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351 ) geändert worden ist, außer ...