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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.
- 3.
- § 21 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,".
- 4.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- 5.
- § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
- 2.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen."
- 6.
- § 35 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München."
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