Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 900/22 - (Zu § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung) (BVerfGE20231031 k.a.Abk.)

B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 357
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 1. November 2023 StPO § 362

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 5252) ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes), unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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