Nach
§ 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender
§ 8a eingefügt:
-
- „§ 8a
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den
§§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.