Nicht anzuwenden sind
- 1.
- das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium der einen oder bestehen Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und
- 2.
- das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,
jeweils in Verbindung mit
Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der
§ 9 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, solange eine unionsrechtliche Genehmigung der bezeichneten Wirkstoffe dem Anwendungsverbot oder dem Einfuhrverbot entgegensteht.