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Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes (StromStGBek k.a.Abk.)
B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 364
Geltung ab 16.12.2023; FNA: 612-30-3-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.12.2023; FNA: 612-30-3-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Bekanntmachung
Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus
- 1.
- Biomasse in Form von
- a)
- flüssigen Brennstoffen,
- b)
- festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
- c)
- gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
- 2.
- Klär- und Deponiegas
Schlussformel
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag Weihs
Im Auftrag Weihs
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