§ 10 der See-Eigensicherungsverordnung vom
19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „elektronisch" durch die Wörter „über das Zentrale Meldeportal des Bundes im Internet unter www.national-single-window.de" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 5 werden die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle unverzüglich mitzuteilen" durch die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich zu übermitteln" ersetzt.