Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung (1. AnlBVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373; Geltung ab 20.12.2023

Artikel 2 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Dezember 2023 SeeEigensichV § 10

§ 10 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „elektronisch" durch die Wörter „über das Zentrale Meldeportal des Bundes im Internet unter www.national-single-window.de" ersetzt.

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle unverzüglich mitzuteilen" durch die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich zu übermitteln" ersetzt.



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