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Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4919) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an. - Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 EUR nacherhoben. | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebühren- jahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebühren- jahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebühren- jahr 2022: 20,80 jährlich Ab dem Gebühren- jahr 2024: 19,80 jährlich |
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes - Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts- register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche- gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num- mer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans- parenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num- mer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. - Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren- tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | 7,50 pro Ausdruck |
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2023.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Christian Lindner
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