Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 9 - Betreuungsgesetz (BtG)

G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002; aufgelöst durch Artikel 11 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 200-3 Behördenaufbau
| |

Artikel 9 Übergangsvorschriften



§ 1

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaften nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreuungen nach diesem Gesetz. Vorläufige Vormundschaften werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch einstweilige Anordnung bestellt gilt.

(2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer; dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte.

(3) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vormundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation. Außerdem gilt für den gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet.

(4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entspricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten.



§ 2

Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden,

1.
wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt,

2.
im übrigen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.



§ 3

Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach § 1 Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.



§ 4

Ist ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für geeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger bestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



§ 5

(1) Eine anhängige Entmündigungssache ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung auf im Entmündigungsverfahren eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen. Ist der Betroffene im Entmündigungsverfahren bereits angehört worden, so genügt es, wenn das Vormundschaftsgericht ihn im Rahmen eines Schlußgesprächs nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erneut anhört. Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Ein Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung der vorläufigen Vormundschaft oder der Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über die Bestellung oder Entlassung eines Vormunds für einen Volljährigen oder Pflegers nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird als Betreuungssache fortgeführt. Gleiches gilt für Verfahren, die auf andere Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts gerichtet sind. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet, so ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Ist die Sache bei einem Rechtsmittelgericht anhängig, so wird sie an das Vormundschaftsgericht zurückgegeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nach einer Entmündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft oder einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Vormund oder Pfleger noch nicht bestellt ist.

(4) Die Zulässigkeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Rechtsmittels beurteilt sich nach den bisherigen Vorschriften.

(5) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anhängigen Verfahren lediglich die Kostenentscheidung noch offen, so wird diese nach bisherigem Recht gefällt.



§ 6

Eintragungen über Entmündigungen werden aus dem Zentralregister entfernt.



§ 7

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet der Ausschluß vom Wahlrecht auf Grund der Anordnung einer Pflegschaft.