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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 1.092.233.000
- Euro
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Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERP-WPG 2024 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16204/a305591.htm