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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2024 Befristung
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens ...
Anlage ERP-WPG 2024 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... for Cohesion and the Territories of Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden.
Seite 13 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16204/a305592.htm