Tools:
Update via:
§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
| |
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
| |
§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Anzeige
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2024 Befristung
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16204/a305593.htm