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ERP-WPG 2024
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§ 5
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§ 5 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024
k.a.Abk.
)
G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7
Bestand des Bundesvermögens
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in
§ 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes
festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
§ 4
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Zitierungen von
§ 5 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2024 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2024 Befristung
(vom 26.02.2025)
... §§ 2 bis
5
treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am ...
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