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§ 7 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)

§ 7 Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien in Programmen des ERP-Wirtschaftsplans



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der eine Systematik aufgestellt wird, nach welchen Kriterien in Programmen zur Unterstützung von nachhaltigen Unternehmensgründungen und -übernahmen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht werden kann.

(2) 1Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 2Die Zuleitung soll bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.