Änderung § 8 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 vom 26.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2025 geltenden Fassung
durch G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Befristung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft. *)


---
*) Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) wurde am 25. Februar 2025 verkündet.


 



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