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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 DRiG § 24, § 63

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 24 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,".

2.
In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BDVfBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDVfBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 9 ViVaJuRG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird ...