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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Sicherheit" ein Komma und das Wort „Volksverhetzung" eingefügt.
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige oder Regelungen für eine Genehmigung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden."
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