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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) (BVFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 BVFG § 4, § 6, § 15, § 17 (neu), §§ 17 bis 20
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer."
- 2.
- Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen." - 3.
- In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Datenaufbewahrung
Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVFGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV)
V. v. 09.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 261
Eingangsformel KrWoFGV
... Grund des § 4 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 5 EheGebNamRÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1355 Abs. 1" durch die Wörter ...
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