(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach
§ 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen.
(4)
1Ist der Betreute mittellos im Sinne des
§ 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen.
2Soweit die Staatskasse den Betreuer oder den Betreuungsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des
§ 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.