§ 2 - Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)

§ 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung



(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.

(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.



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