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§ 3 - Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 404-35 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 404-35 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 3 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden.
(2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht; § 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) 1§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 2Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.
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