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§ 3 - Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 404-35
Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4
§ 3 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 1
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach
§ 1
kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den
§§ 8
und
9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
geltend gemacht werden.
(2) Bei Antragstellungen im Sinne des
§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht;
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den
§§ 292
und
292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
.
(4)
1
§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
und
§ 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
2
Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.
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