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§ 5 - Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 404-35
Nebengesetze zum Familienrecht
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4
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§ 5 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 4
(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach
§ 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geltend gemacht werden.
(2) Gilt ein Antrag nach
§ 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.
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