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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze (BetrInASGEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GNotKG Anlage 1

In den Nummern 11101 und 11104 der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „11,50 €" und die Angabe „mindestens 200,00 €" durch die Angabe „mindestens 230,00 €" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BetrInASGEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrInASGEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 9 SBGGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 12 ...