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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.
- 2.
- § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerfFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerfFEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 5 BwESuÄndG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392 ) geändert worden ist, wird die Angabe „29e" durch die Angabe „29f" ...
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