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§ 17 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildungen
§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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