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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (MinStGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4j wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:
".
- 2.
- Dem § 52 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
„§ 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16223/a306704.htm