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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 25 Euro (Gedenkmünze „Erzgebirgischer Schwibbogen" - GMünzeSchwibb k.a.Abk.)

B. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 401
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 692-6-4 Ausprägung von Euro-Münzen

Bekanntmachung



Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „Erzgebirgischer Schwibbogen" eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 25 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist die dritte Ausgabe im Rahmen der 2021 begonnenen Serie „Weihnachten" (2021 bis 2025, eine Ausgabe pro Jahr). Die Münze wird ab dem 23. November 2023 in den Verkehr gebracht.

Die Auflage der Münze beträgt circa 900.000 Stück, davon maximal 75.000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe (Prägezeichen G).

Die Münze besteht aus Feinsilber (Ag 999), hat einen Durchmesser von 30 Millimetern und eine Masse von 22 Gramm. Die Münze wird als Tellerprägung (hier: konkave Wölbung der Bildseite) hergestellt.

Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler Reinhard Eiber aus Feucht.

Die Bildseite zeigt als Hauptelement einen hölzernen Schwibbogen aus dem Jahr 1925, der Motive der heimatlichen Stube mit Vorbereitungen zum Heiligen Abend abbildet. Das Emblem der beiden Bergmänner mit den sächsischen Kurschwertern und Schlägel sowie Eisen verweist auf die Verwendung des Schwibbogens im bergmännischen Kontext. Der Entwurf besticht durch ein sehr ausgewogenes Gesamtbild, bestehend aus den charakteristischen Merkmalen eines Schwibbogens, eingefasst durch die serifenlos umlaufende Schrift, die im unteren Zentrum das Bergbauemblem einfasst.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2023", die zwölf Europasterne sowie das Prägezeichen „G".

Der Münzrand wird glatt und ohne Struktur ausgeführt.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Abb. von Bild- und Wertseite (BGBl. 2023 I Nr. 401)