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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 StromNEV § 3, § 15, § 16, § 20, § 27, § 32a, Anlage 3

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst:

§ 32a (weggefallen)".

1a.
§ 3 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

1b.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14b" durch die Wörter „§ 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

1c.
In § 16 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „auf Grundlage der Daten nach § 14d" durch die Wörter „auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

1d.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 14a bis 14c" durch die Wörter „des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 (weggefallen)".

3.
§ 32a wird wie folgt gefasst:

§ 32a (weggefallen)".

4.
In Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „§ 14b Absatz 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnWRAnpG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRAnpG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EnWRAnpG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.  ...