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Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 NABEG § 1, § 3, § 5, § 7, § 9, § 13, § 16, § 17, § 18, § 20, § 22, § 24, § 28, § 30, § 33, § 35, mWv. 30. Dezember 2023 § 19, § 20, § 21, § 33

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

§ 19 (weggefallen)

§ 20 (weggefallen)".

0a.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."

1.
§ 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)
die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen von Masten, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung), und

c)
die standortnahe Änderung von Masten, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen an diesen, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),".

b)
In dem Satzteil nach Buchstabe c werden nach den Wörtern „baulichen Änderungen an den Masten" die Wörter „nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments" und nach den Wörtern „(Änderung des Betriebskonzepts)" die Wörter „und die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems, auch durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an den Masten, insbesondere eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Erhöhung von Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Seiltausch), sowie die standortgleiche Änderung von Masten einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an diesen, insbesondere eine hierfür erforderliche Erhöhung der Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortgleiche Maständerung), wenn und soweit die zuständige Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind" eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau beantragt und eine Bundesfachplanung durchgeführt wird, entfalten Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, abweichend von Absatz 2 keine Bindungswirkung für die Bundesfachplanung."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere folgende Belange:

1.
eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,

2.
einen möglichst geradlinigen Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,

3.
eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und einen möglichst wirtschaftlichen Betrieb des Vorhabens.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit im Antrag des Vorhabenträgers eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur dargestellt wird."

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

3.
Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass der Antrag für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt wird."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörden" die Wörter „und die Öffentlichkeit" eingefügt und wird die Angabe „§ 41" durch die Wörter „den §§ 41 und 42" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger öffentlicher Belange" die Wörter „unter Übermittlung der Unterlagen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass die Unterlagen für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt werden."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Bundesnetzagentur elektronisch oder schriftlich versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die Bundesnetzagentur die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat."

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beteiligten" durch die Wörter „Behörden und Trägern öffentlicher Belange" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes soll abgesehen werden."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Wird gemäß § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, so sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststellung und in Fällen des behördlichen Bundesfachplanungsverzichts nach § 5a Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a Absatz 4a ab Abschluss der Entwicklung des Präferenzraums Veränderungssperren erlassen kann."

6a.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „möglich" das Wort „ist" eingefügt.

b)
Absatz 3b Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer beantragten Änderung oder Erweiterung einer Leitung, bei einem beantragten Ersatzneubau oder bei einem beantragten Parallelneubau nicht auf die Bundesfachplanung verzichtet wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Abwägung" die Wörter „nach Maßgabe des § 1 Absatz 2" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 43 Absatz 3c des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Planfeststellungsbehörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten."

e)
Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2023

7a.
Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)

§ 20 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass dieser für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt wird."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2023

8a.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. Antrag und Plan können zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. Der Plan muss enthalten:

1.
den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen,

2.
Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen,

3.
eine Darstellung des geplanten Vorhabens in allgemein verständlicher Form."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen."

c)
Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine angemessene Frist, innerhalb derer er den Antrag nach Absatz 1 für ein in den Bundesbedarfsplan aufgenommenes Vorhaben zu stellen hat. Die Frist soll spätestens vier Jahre vor dem Inbetriebnahmedatum des Vorhabens gemäß dem nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 21" werden die Wörter „beteiligt die Planfeststellungsbehörde die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe dieses Paragrafen und" eingefügt und werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass diese für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt werden."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Planfeststellungsbehörde elektronisch oder schriftlich versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird das Anhörungsverfahren einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die Planfeststellungsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat."

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 2 ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 2 ist anzuwenden."

11.
In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „verzichtet wurde" die Wörter „oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist" eingefügt.

12.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

13.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2023

 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder".

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 nach Ablauf des 28. Juli 2022 eingereicht werden, kann der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 18 Absatz 3b im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.

(3) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung von § 5 Absatz 2a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ist.

(4) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.

(5) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 5 in seiner ab dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.

(6) Bei Planfeststellungsverfahren, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnen werden, kann der Vorhabenträger bei der Antragstellung verlangen, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung zu führen. Im Fall eines solchen Verlangens ist auch § 33 Absatz 1 Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EnWRAnpG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRAnpG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EnWRAnpG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Januar 2024 und Artikel 10 Nummer 0, 7a, 8a und 13 Buchstabe b treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 5 EEGuEnWRÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ...