Artikel 13 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030" durch die Wörter „§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan" ersetzt.
- 2.
- In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 10," die Wörter „des § 74 Satz 1 und 2," eingefügt.
- 3.
- Dem § 100 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) Abweichend von
§ 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den
§§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach
§ 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
- 2.
- die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
- 3.
- der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.
Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden."
interne VerweiseEingangsformel EnWRAnpG 2024 * ... hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 2, 5 bis 9 und 13 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG, 2009/73/EG und (EU) 2019/944. ...
Zitat in folgenden NormenErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
§ 9 EEG 2023 Technische Vorgaben (vom 25.02.2025) ... --- *) Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 1 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert. ...
Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 2 HkNRG Begriffsbestimmungen (vom 09.02.2024) ... Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas, 5. „Gas" Gas, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
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