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Artikel 5 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 (HFinG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 KHG § 26f

§ 26f Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8x des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „16. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.

2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Jahr 2023 nicht an die Länder oder die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2024 zur Verfügung."

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Zitierungen von Artikel 5 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HFinG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 8a DigiG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 4 wird die ...