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Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2023 (NHG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 HG 2023 § 1, § 2, Anhang (neu)

Das Haushaltsgesetz 2023 vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2485) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „476.290.763.000" durch die Angabe „461.211.782.000" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „12.409.260.000" durch die Angabe „1.599.687.000" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „100.768.705.000" durch die Angabe „40.768.705.000" ersetzt.

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „164.874.373.000" durch die Angabe „43.200.000.000" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „45.610.279.000" durch die Angabe „27.411.740.000" ersetzt.

3.
Der Bundeshaushaltsplan 2023 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.

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