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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
- „(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente."
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIIuXIVÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 6 2. HFinG 2024 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408 ) geändert worden ist, wird die Angabe „600 Millionen" durch die Angabe „1,2 ...
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