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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ALG offen, mWv. 29. Dezember 2023 § 10

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107b folgende Angabe eingefügt:

„§ 107c Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sein Wirtschaftswert" durch die Wörter „das Unternehmen" und die Wörter „festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt" durch die Wörter „anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

3.
§ 6 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2023

4.
Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

6.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

7.
In § 34 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „oder § 85 Abs. 3b" gestrichen.

8.
§ 35 wird aufgehoben.

9.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 5.

10.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3b wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, sind ab dem 1. Januar 2025 in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. Diese können bis zum 30. Juni 2025 erklären, dass die Versicherungsfreiheit nicht eintreten soll. Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025."

11.
Nach § 107b wird folgender § 107c eingefügt:

„§ 107c Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025

§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten
... 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2 , die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die ... nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2, 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1, Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11 , Artikel 13a Nummer 1, 3 und 4 und Artikel 13b treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (6) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
Eingangsformel RWBestV 2024
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408 ) geändert worden ist und - des § 44 Absatz 6 und des § 95 Absatz 1 Satz ...