§ 108 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „, mit der folgenden Maßgabe, dass" durch die Wörter „. Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- d)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von
- a)
- 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- b)
- 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- c)
- 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
- d)
- 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird."
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423