Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt:
- 1.
- mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
- 3.
- mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
- 4.
- § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend."
- 2.
- In § 18c Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 11" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 11 und Absatz 15" ersetzt.
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249