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Artikel 19 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 1. Januar 2024 AntiDHG § 2, § 13

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Besitzstände".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Geschädigte, deren Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bis zum 31. Dezember 2023 nach diesem Gesetz bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.