Das
Artikel 10-Gesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend."
- 3.
- § 7 Absatz 1 bis 4a wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des
§ 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des
§ 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(3) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des
§ 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden."
- 4.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die
G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1."
- 5.
- § 8 Absatz 5 und 6 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen der
§§ 11 und
11b des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des
§ 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 4 NDRefG I Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 in dem Satzteil ...