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Unterabschnitt 3 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)


Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen

Unterabschnitt 3 Kreditdienstleistungsvereinbarung

§ 18 Kreditdienstleistungsvereinbarung



(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der beauftragte Kreditdienstleister die Kreditdienstleistungen auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.

(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes umfassen:

1.
eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen,

2.
die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird,

3.
Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann,

4.
eine Erklärung der Parteien, in der sich diese dazu verpflichten, die für Kreditverträge und die Ansprüche von Kreditgebern hieraus geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucherschutz- und Datenschutzvorschriften einzuhalten,

5.
eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie

6.
eine Verpflichtung des Kreditdienstleisters, den Kreditkäufer gegebenenfalls über die Absicht der Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen zu unterrichten.


§ 19 Aufbewahrungspflichten



(1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:

1.
zehn Jahre lang

a)
die Kreditdienstleistungsvereinbarung,

b)
Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und

c)
die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;

2.
vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang

a)
den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und

b)
relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.

(2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.