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Artikel 2 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
- 1.
- eine klare Beschreibung
- a)
- der vorgeschlagenen Änderungen,
- b)
- soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
- c)
- soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
- 2.
- den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
- 3.
- die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.
- 2.
- In § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 491a Abs. 3," die Angabe „§ 493 Absatz 7," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... „§ 125" ersetzt. (3) Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
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