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Artikel 5 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 38 wird angefügt:
- „38.
- Kreditzweitmarktgesetz."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)". - b)
- Die folgenden Nummern 30 bis 30.9.2 werden angefügt:
„30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) | |
30.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.2 | Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personen- handelsgesellschaft | |
30.2.1 | Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis | Erlaubnisgebühr nach der Nummer 30.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen auf- geteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
30.2.2 | Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
30.3 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
30.3.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG) | |
30.4.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG) | |
30.5.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | nach Zeitaufwand |
30.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter | nach Zeitaufwand |
30.6 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG) | |
30.6.1 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.6.2 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.7 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.8 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG | nach Zeitaufwand |
30.9 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte | |
30.9.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG) | 4.120 |
30.9.2 | Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) | 1.323". |
Zitierungen von Artikel 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Artikel 7 FPStatGuaÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, werden nach der Nummer 3.13 die folgenden Nummern 3.14 bis 3.16 ...
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